Gott spricht: Ich habe dich bei deinem Namen gerufen: Du bist mein.
(Jesaja 43, 1)

Mit der Einrichtung der Rasengräber auf den Friedhöfen Groß Zicker und Middelhagen kommt der Kirchengemeinderat all jenen entgegen, die eine langjährige Grabbetreuung nicht gewährleisten können und darum auf eine individuelle Grabpflege verzichten wollen. Wichtig ist dem Kirchengemeinderat, dass dies keine anonymen Bestattungen sind, sondern die Grabstelle durch den Namen und die Lebensdaten des Verstorbenen kenntlich bleibt.

Mit der Annahme dieses Angebots erkennen die Angehörigen die vom Kirchengemeinderat beschlossenen nachfolgend aufgeführten Vorgaben an:

  • Rasengräber werden als Urnen- und als Sarggrabstätten vergeben. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20, die für Särge 25 Jahre. Zum Ende der Ruhezeit werden die Gräber beräumt, sofern keine Verlängerung der Ruhezeit erfolgt.
  • Die Grabplatten der Rasengräber haben eine einheitliche Größe und Schrift. Auf der Platte steht der Name des Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr. Die Schriftzüge sind weiß hervorgehoben.
  • Die Friedhofsverwaltung sorgt für die Beschaffung und Verlegung der Grabplatten. Für die Grabplatte wird einmalig eine Gebühr von 394,- € erhoben.
  • Das Nutzungsrecht wird bei Särgen für 25 Jahre, bei Urnen für 20 Jahrer erworben. Die Nutzungsgebühr beträgt einmalig bei Urnen 591,60 €, bei Särgen 739,50 €.
  • Für die Pflege der Anlage ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Die Grabplatten werden so verlegt, dass sie durch die darüber gehenden Rasenpflegegeräte nicht beschädigt werden. Für die Pflege wird einmalig für die ganze Liegezeit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für Urne 241,80 €, für Sargbestattungen 302,25 €.
  • Blumenschmuck darf bis zu vier Wochen nach der Bestattung am Grabplatz aufgestellt bleiben.
  • Das Aufstellen von Schnittblumen ist nur in Einsteckvasen erlaubt, nicht in Weckgläsern und anderen Gefäßen. Zum Totensonntag kann ein Gesteck an der Grabstelle abgelegt werden. Eine Bepflanzung oder anderweitige Gestaltung der Grabstelle ist nicht gestattet.
  • Verwelkte Blumen sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen auch durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.