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(Christoph Martin Wieland)

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin hat am 22. April 2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1  Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe in Groß Zicker und Middelhagen der Ev. Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2  Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3  Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4  Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5  Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6  Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

Sargwahlgrabstätte:  
a) für 25 Jahre - je Grabstelle 739,50 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle 29,58 €
Urnenwahlgrabstätte:  
a) für 20 Jahre - je Grabstelle 591,60 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle 29,58 €
Rasengrabstätte mit Namensnennung für Sarg und Urne:  
a) für 25 Jahre Nutzungsrecht 739,50 €
b) für 25 Jahre Pflege 302,25 €
c) für 20 Jahre Nutzungsrecht 591,60 €
d) für 20 Jahre Pflege 241,80 €
e) Grabplatte pro Rasengrab 394,00 €
f) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 41,67 €


Die Gebühr für den Erwerb, den Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Auf Antrag kann Ratenzahlung vereinbart werden.

Gedenkstelle Seestein:  
a) für 20 Jahre Nutzungsrecht 177,50 €
b) 20 Jahre Pflege je Gedenkplatte 321,30 €
c) Gedenkplatte 238,00 €
Gesamt 736,80 €
d) für jedes Jahr der Verlängerung je Gedenkplatte 24,94 €


(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für

a) die Ausstellung einer Graburkunde 11,71 €
b) die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 11,71 €
c) die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung 11,71 €
d) die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer/s Gewerbetreibenden bzw.
    für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Abs. 7 der Friedhofssatzung
23,41 €
f) Verwaltungsgebühr 11,22 €
g) Beräumung einer Grabstelle nach Nutzungsende 100,00 €
h) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr Ausbettung und Versand einer Urne 184,21 €
i) Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung stehender Steine auf einem
   Erdwahlgrab und Urnenwahlgrab und die laufende Überprüfung der Standsicherheit
   während des Nutzungsrechtes beistehenden Steinen
 
   - für 20 Jahre 21,00 €
   - für 25 Jahre 26,25 €
   - für die laufende Überprüfung der Standsicherheit bei der Verlängerung
     von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung
1,05 €


§ 7  Zusätzliche Leistungen

(1)   Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8  Schlussbestimmungen

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

Mönchgut, den 23. April 2021

- Der Kirchengemeinderat -